Vereinssatzung

§ 1 Vereinsbezeichnung/Sitz

(1) Der Verein führt den Namen „Wirtschaftsclub Bamberg e.V.“

(2) Der Verein wird in das Vereinsregister des Amtsgerichts Bamberg mit dem Zusatz „e.V.“ eingetragen.

(3) Der Verein hat seinen Sitz in Bamberg.

§ 2 Zweck des Vereins

(1) Zweck des Vereins ist es, nach dem Grundsatz der Freiwilligkeit und unter Ausschluss von parteipolitischen und konfessionellen Gesichtspunkten in der Wirtschaftsregion Bamberg durch Pflege und Förderung unternehmerischer und freiberuflicher Tätigkeit die wirtschaftlichen Interessen der Mitglieder und die Attraktivität der Region als Wirtschaftsstandort zu fördern.

(2) Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

(3) Der Verein führt keine wirtschaftlichen Tätigkeiten aus und gilt daher als Idealverein i.S.d. BGB.

§ 3 Mitgliedschaft

(1) Mitglied des Vereins kann jede volljährige natürliche oder juristische Person werden. Wirtschaftlich tätige Personengesellschaften werden hinsichtlich der Mitgliedschaft juristischen Personen gleichgestellt.

(2) Ein Antrag auf Mitgliedschaft ist an den Vorstand des Vereins zu richten, der über diesen Antrag frei entscheidet und seine Entscheidung nicht begründen muss. Im Fall der Ablehnung eines Antrags ist der Vorstand nicht verpflichtet, dem Antragsteller die Gründe mitzuteilen.

(3) Zu Ehrenmitgliedern können solche Personen ernannt werden, die sich besonderer Verdienste um die Förderung der Wirtschaftsstruktur in der Region verdient gemacht haben. Die Ernennung erfolgt durch Beschluss der Mitgliederversammlung. Ehrenmitglieder sind von der Zahlung des Mitgliedsbeitrags befreit.

§ 4 Mitgliedsbeitrag

(1) Die Höhe des Mitgliedsbeitrags legt der Vorstand jährlich neu fest. Er entscheidet auch über die Erhebung einer Aufnahmegebühr.

(2) Die Beitragshöhe kann nach Mitgliedergruppen soweit dies sachlich gerechtfertigt ist unterschiedlich festgesetzt werden.

(3) Mitglieder, die über den Schluss des Vereinsjahres hinaus mit der Zahlung ihrer Mitgliedsbeiträge in Verzug sind, werden zunächst vom Vorstand gemahnt. Erfolgt auf die Mahnung keine Zahlung, kann der Vorstand den Ausschluss beschließen. In begründeten Ausnahmefällen kann der Vorstand den Mitgliedsbeitrag aber auch erlassen.

§ 5 Ende der Mitgliedschaft

(1) Die Mitgliedschaft kann mit einer Frist von drei Monaten zum Jahresende gekündigt werden. Die Kündigung hat schriftlich zu erfolgen.

(2) Ein Mitglied kann auch durch Vorstandsbeschluss ausgeschlossen werden, wenn das Mitglied gegen die Vereinsinteressen verstößt, so dass ein wichtiger Grund vorliegt.

§ 6 Organe des Vereins

(1) Organe des Vereins sind die ordentliche Mitgliederversammlung, der Vorstand und der erweiterte Vorstand als fakultatives Organ.

(2) Die Mitgliederversammlung kann über die Einrichtung eines Kuratoriums entscheiden, das den Vorstand in fachlichen Fragen unterstützt.

§ 7 Aufgaben der Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung hat insbesondere folgende Aufgaben:

  • Wahl des Vorstands,
  • Beschlussfassung über Satzungsänderungen,
  • Entgegennahme des Jahresberichts und Entlastung des Vorstands

§ 8 Durchführung der Mitgliederversammlung

(1) Die ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal pro Jahr statt. Der Vorstand beruft sie durch schriftliche Einladung mit einer Frist von 2 Wochen unter Angabe der Tagesordnung ein. Die Einberufung erfolgt durch Rundschreiben und ist auch per Email zulässig.

(2) Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn hierzu ordnungsgemäß geladen wurde.

(3) Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder, sofern die Satzung nichts anderes bestimmt. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des/der Vorsitzenden, Satzungsänderungen bedürfen einer 2/3-Mehrheit.

(4) Den Vorsitz in der Mitgliederversammlung führt der Vorstandsvorsitzende. Im Falle, dass er verhindert ist, übernimmt sein Stellvertreter den Vorsitz. Das Versammlungsprotokoll ist vom Vorsitzenden der Versammlung zu unterzeichnen.

§ 9 Vorstand

(1) Der Vorstand besteht aus einem Vorsitzenden, einem stellvertretenden Vorsitzenden, dem Schriftführer und dem Kassierer.

(2) Der Vorstand gibt sich eine Geschäftsordnung, die von der Mitgliederversammlung zu genehmigen ist.

(3) Die Mitglieder des Vorstands werden von der Mitgliederversammlung für 2 Jahre gewählt. Eine Wiederwahl ist möglich.

(4) Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins im Rahmen der Satzung und der Beschlüsse der Mitgliederversammlung. Zur Vertretung des Vereins ist der Vorstandsvorsitzende im Rahmen von Einzelvertretungsmacht befugt. Die anderen Vorstandsmitglieder vertreten gemeinsam.

(5) Die Mitgliederversammlung kann einen Katalog von Rechtshandlungen festlegen, zu deren Vornahme der Vorstand der vorherigen Zustimmung bedarf.

(6) Der Vorstand erstellt einen Haushaltsplan, einen Maßnahmen- und Aktionsplan, den Jahresbericht sowie die Jahresabschlussrechnung.

(7) Der Vorstand kann einen hauptamtlichen Geschäftsführer berufen, der die laufenden Geschäfte nach den Weisungen des Vorstands führt. Befugnisse der Geschäftsführung, Organisation der Geschäftsstelle sowie etwaige Einrichtungen des Vereins werden in einer Geschäftsordnung geregelt, die vom Vorstand im Einvernehmen mit der Mitgliederversammlung erlassen wird.

§ 10 Erweiterter Vorstand als fakultatives Organ

(1) Zur Unterstützung der Vereinsarbeit steht dem Verein bei der Verwirklichung seiner Ziele der erweiterte Vorstand als fakultatives Organ zur Seite. Die Mitglieder des erweiterten Vorstands handeln im Auftrag des Vorstands; sie sind keine besonderen Vertreter im Sinne des § 30 BGB. Der Vorstand kann ihnen aber für ihren Tätigkeitsbereich schriftlich Vollmacht erteilen. Organschaftliche Vertretungsmacht steht ihnen nicht zu.

(2) Die Mitglieder des erweiterten Vorstands, die nicht Mitglieder des Vereins sein müssen, werden von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Hilfsweise entscheidet der Vorstand über die Mitgliedschaft im erweiterten Vorstand durch einstimmigen Beschluss. Die Ernennung der vom Vorstand bestimmten Mitglieder des erweiterten Vorstandes ist jedoch von der auf die Ernennung des betreffenden Mitglieds folgende Mitgliederversammlung zu bestätigen, wenn sich die Amtszeit des betreffenden Mitglieds über diesen Zeitpunkt hinaus erstreckt. Für die Beendigung der Mitgliedschaft im erweiterten Vorstand gelten die Bestimmungen über Vorstandsmitglieder entsprechend. Vom Vorstand ernannte Mitglieder des erweiterten Vorstands können jedoch jederzeit durch einstimmigen Vorstandsbeschluss abberufen werden, solange ihre Mitgliedschaft nicht von der Mitgliederversammlung bestätigt wurde.

§ 11 Kassenprüfer

Die Mitgliederversammlung wählt jährlich zwei Kassenprüfer, deren Aufgabe es ist, nach Abschluss des Geschäftsjahres die ordnungsgemäße Führung der Kassengeschäfte zu überprüfen und die Richtigkeit durch Unterschrift zu bestätigen. Sie berichten der Mitgliederversammlung über das Ergebnis und schlagen die Entlastung des Vorstands vor.

§ 12 Beschlussfähigkeit/Beschlussfassung des Vorstands

(1) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei Mitglieder anwesend sind.

(2) Beschlüsse des Vorstands werden mit einfacher Mehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.

§ 13 Auflösung des Vereins

(1) Die Auflösung des Vereins kann nur in einer besonderen, zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung beschlossen werden, wenn mindestens 2/3 aller stimmberechtigten Mitglieder erschienen sind. Zum Auflösungsbeschluss ist eine Mehrheit von 3/4 der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder erforderlich.

(2) Sind in der ersten Versammlung zu diesem Tagesordnungspunkt nicht genügend Mitglieder anwesend, kann eine zweite Versammlung einberufen werden, die über die Auflösung des Vereins beschließt. Diese Versammlung ist unabhängig von einer Anwesenheitsquote beschlussfähig.

(3) Im Falle einer Auflösung oder Aufhebung des Vereins fällt das Vermögen an eine als steuerbegünstigt anerkannte Körperschaft, die es – wenn möglich – für ähnliche gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat. Sie wird vom Vorstand im Einvernehmen mit der Mitgliederversammlung bestimmt.

§ 14 In-Kraft-Treten

Diese Satzung ist in der Gründungsversammlung am 18. April 2008 beschlossen worden und damit in Kraft getreten.

Bamberg, den 18. April 2008